– dass das Bezirksgericht X._____ mit Zahlungsbefehl vom 26. März 2014 (Be- treibungs-Nr. _____) des Betreibungsamts X._____ im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Verfahren Proz. Nr. 510-2006-03 für die ausstehenden Gerichtskosten zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'069.85 betrieb, worauf der Schuldner am 27. März 2014 Rechtsvorschlag erhob, – dass das Bezirksgericht X._____ den Rechtsvorschlag durch den Rechtsöffnungsrichter beseitigen lassen möchte, weshalb es die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 1. April 2014 ersuchte, zu diesem Zweck einen unabhängigen Richter zu bestimmen,