{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2014-04-22", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2014-12_2014-04-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2014_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976366f716ab445d47642f3717c6ae667d77575804bea7a70668ee56e1cbbe5f514edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976366f716ab445d47642f3717c6ae667d77575804bea7a70668ee56e1cbbe5f514edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2014_12", "Checksum": "f396620b48a647cf28d4bf4d0035bda8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2014 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 22.04.2014 JAK 2014 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 22.04.2014 JAK 2014 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:46:35", "Checksum": "22d1c51932d32f75925f85e16d39d9ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 22.04.2014 JAK 2014 12\nRegeste:\nEinsetzung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 22. April 2014 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 14 12 23. April 2014\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nAktuar Wolf\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes B e z i r k s g e r i c h t s X . _ _ _ _ _ , Gesuchsteller,\n\ngegen\n\nX._____, Gesuchgegner,\n\nbetreffend Einsetzung eines unabhängigen Gerichts,\nhat der Vorsitzende der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von\nGraubünden nach Kenntnisnahme des Gesuchs des Bezirksgerichts X._____ vom\n1. April 2014, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,\n\n– dass das Bezirksgericht X._____ mit Zahlungsbefehl vom 26. März 2014 (Be-\ntreibungs-Nr. _____) des Betreibungsamts X._____ im Zusammenhang mit\ndem abgeschlossenen Verfahren Proz. Nr. 510-2006-03 für die ausstehenden\nGerichtskosten zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr.\n3'069.85 betrieb, worauf der Schuldner am 27. März 2014 Rechtsvorschlag\nerhob,\n\n– dass das Bezirksgericht X._____ den Rechtsvorschlag durch den Rechtsöffnungsrichter beseitigen lassen möchte, weshalb es die Justizaufsichtskammer\ndes Kantonsgerichts von Graubünden am 1. April 2014 ersuchte, zu diesem\nZweck einen unabhängigen Richter zu bestimmen,\n\n– dass X._____ mit Verfügung vom 2. April 2014 Gelegenheit zur Einreichung\neiner Stellungnahme eingeräumt wurde, X._____ auf eine solche indes verzichtete,\n\n– dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich das vom Bezirksgericht X._____ gestellte Gesuch um Bestellung eines unabhängigen Gerichts bildet, über welches die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs.\n2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) zu befinden hat,\n\n– dass die Justizaufsichtskammer weder selbst über die vom Bezirksgericht\nX._____ angestrebte Rechtsöffnung zu befinden hat, noch sie sich bei der Bestellung des zuständigen Gerichts materiell mit dem vorangegangenen Gerichtsverfahren auseinanderzusetzen hat,\n\n– dass Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG streitwertunabhängig in\ndie Kompetenz der Einzelrichter am Bezirksgericht fallen (Art. 251 lit. a der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272], Art. 4 Abs. 1 lit. a des\nEinführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]),\n\n– dass in dem vom Bezirksgericht X._____ angestrengten Betreibungsverfahren\nfür die ausstehenden Gerichts- und Betreibungskosten gegen den im selben\nGerichtssprengel wohnenden Schuldner aufgrund des Eigeninteresses offen-\n\nSeite 2 — 4\nsichtlich weder dessen präsidierende Mitglieder noch andere Personen dieser\nJustizbehörde als Rechtsöffnungsrichter wirken können,\n\n– dass die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG das Gericht\neines benachbarten Sprengels als zuständig zu erklären hat, wenn sich die\nBesetzung der zuständigen Instanz eines Bezirksgerichts mit seinen eigenen\nRichtern als unmöglich erweist,\n\n– dass diesen Vorgaben vorliegend durch die Übertragung der Zuständigkeit an\nden Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren des Bezirksgerichts Maloja\nRechnung getragen wird,\n\n– dass, nachdem sich das Gesuch als offensichtlich begründet erweist, der vorliegende Beschluss in sinngemässer Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\n– dass praxisgemäss die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 400.-- auf die\nStaatskasse zu nehmen sind,\n\nSeite 3 — 4\nerkannt:\n\n1. Das Gesuch wird gutgeheissen und für die Behandlung des\nRechtsöffnungsverfahrens des Bezirksgerichts X._____ gegen X._____ in\nder Betreibung Nr. _____ wird der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja\nfür zuständig erklärt.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, X._____ert 30 Tagen\nseit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der\ngemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}