Seite 5 — 7 nach wie vor die Einsetzung des sachlich zuständigen Gerichts eines örtlich benachbarten Gerichtssprengels im Vordergrund. Die Sache ist vorliegend daher dem Bezirksgericht Imboden zur Beurteilung zuzuweisen. 5. Praxisgemäss werden die entstehenden Verfahrenskosten den Beteiligten in derartigen Fällen nicht überbunden. Sie sind zu Lasten der Staatskasse zu verfügen. Seite 6 — 7 III. Demnach wird erkannt: