4. Die festgestellte Anscheinsbefangenheit betrifft nach dem Gesagten jede einzelne Richterin und jeden einzelnen Richter am Bezirksgericht Surselva. Eine Ergänzung des Bezirksgerichts durch RichterInnen aus anderen Bezirksgerichten fällt deshalb ausser Betracht; es kommt nur die Ersetzung des ganzen Spruchkörpers durch ein anderes Gericht in Frage. Bei Ergänzung des Gerichtskörpers im ordentlicherweise zuständigen Gerichtssprengel macht Art. 40 Abs. 2 GOG die Vorgabe, dass Richter eines Nachbargerichts einzusetzen sind.