Diese grosse Nähe, welche auch vom Bezirksgericht in seinem Gesuch geltend gemacht wird, schliesst nun klarerweise aus, dass das Bezirkgericht Surselva über gerichtliche Streitigkeiten, in welchen die Z._____ als Partei auftritt, urteilt. Zumindest der Anschein der Befangenheit und fehlender Objektivität erscheinen als zweifellos gegeben. Die Ausstandspflicht des Bezirksgerichts als ganzer Justizkörper ist unter diesen Umständen offensichtlich. Dementsprechend wurde sie vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen und auch die Beklagte stellte sie nicht in Abrede, sondern verwies lediglich darauf, Ausstandsgründe seien im Prinzip von jeder einzelnen Gerichtsperson geltend zu machen.