3. Im vorliegenden Fall bestehen zwischen der Z._____ und dem Bezirksgericht Surselva enge rechtliche Verbindungen. Einerseits nimmt ein (oder mehrere) Vertreter des Bezirksgerichts Einsitz in den Stiftungsrat der Z._____ (Art. 7 Abs. 2 der Stiftungsurkunde) und das Bezirksgericht Surselva hat quasi seinen zweiten Sitz in der entsprechenden Liegenschaft dieser Stiftung, was sogar mit einer Grunddienstbarkeit gesichert ist. Diese grosse Nähe, welche auch vom Bezirksgericht in seinem Gesuch geltend gemacht wird, schliesst nun klarerweise aus, dass das Bezirkgericht Surselva über gerichtliche Streitigkeiten, in welchen die Z._____ als Partei auftritt, urteilt.