Immerhin kann an dieser Stelle aber festgehalten werden, dass solche horizontale Kompetenzen der Bezirksgerichte unter hierarchischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres anzunehmen sind. Ausserdem könnte das für die Beurteilung der Ausstandsfrage eingesetzte Bezirksgericht jedenfalls für die Hauptsache kein anderes Bezirksgericht - sich selbst oder ein Drittes - einsetzen, zumal Art. 40 Abs. 2 GOG diese Aufgabe aus funktionellen Gründen stets dem Kantonsgericht (hier: Justizaufsichtskammer) vorbehält. Dies würde notwendigerweise zum Auseinanderfallen der funktionellen