Eine gleiche Situation bestünde etwa dann, wenn ein Bezirksgericht seine Büros in einer eigenen Stockwerkeinheit eingerichtet hat und es entstünde diesbezüglich eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer oder Unternehmer (vgl. dazu Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 12 43 vom 31. Januar 2013). Wie noch aufzuzeigen sein wird, liegt auch gegenständlich ein solcher Fall vor, sodass in Weiterführung der bisherigen Praxis in zivilrechtlichen Fällen ohne weitere Umschweife in Anwendung von Art. 40 Abs. 2 GOG für die Behandlung der Forderungsklage ein anderes Gericht eingesetzt werden kann. Nicht einzugehen ist deshalb auf die Frage, ob Art.