Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Bezirksgericht gegen einen Schuldner eine Betreibung einleitete, dieser Rechtsvorschlag erhob und nun das Bezirksgericht als Gläubiger in eigener Sache ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen müsste. Eine gleiche Situation bestünde etwa dann, wenn ein Bezirksgericht seine Büros in einer eigenen Stockwerkeinheit eingerichtet hat und es entstünde diesbezüglich eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer oder Unternehmer (vgl. dazu Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 12 43 vom 31. Januar 2013).