Begründet wird dies im Wesentlichen damit, im Gegensatz zur Strafprozessordnung sehe die Zivilprozessordnung nicht vor, dass beim unbestritten gebliebenen Ausstand - je nach Ausstandsgrund - gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung der Ausstandbegehren zu erfolgen habe (Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 12 41 vom 5. Dezember 2012; anders noch Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 1 vom 31. Januar 2011 E. 1.3.b). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Bezirksgericht gegen einen Schuldner eine Betreibung einleitete, dieser Rechtsvorschlag erhob und nun das Bezirksgericht als Gläubiger in eigener Sache ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen müsste.