c) In ihrer neueren Rechtsprechung pflegt die Justizaufsichtskammer ausserhalb von strafrechtlichen Verfahren aber weiterhin, bei unbestrittenen und offensichtlichen Ausstandsgründen eines ganzen Gerichtskörpers gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG direkt ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, im Gegensatz zur Strafprozessordnung sehe die Zivilprozessordnung nicht vor, dass beim unbestritten gebliebenen Ausstand - je nach Ausstandsgrund - gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung der Ausstandbegehren zu erfolgen habe (Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 12 41 vom 5. Dezember 2012;