b) In einem späteren Beschluss ist die Justizaufsichtskammer für strafrechtliche Verfahren zum Schluss gekommen, Art. 40 Abs. 2 GOG stelle keine gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung von Ausstandsfragen durch die Justizaufsichtskammer dar. Nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 10 KGV entscheide die II. Strafkammer des Kantonsgerichts gegebenenfalls über den geltend gemachten Ausstand eines Bezirksgerichts als Ganzem und es erscheine als richtig, wenn die Beschwerdeinstanz (II. Strafkammer) gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG gleich auch beim begründeten Ausstand des ganzen Gerichtskörpers ein Nachbargericht für