Alsdann hat die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG regelmässig eine andere Behörde eingesetzt, wenn sie die Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts bejaht hat (vgl. etwa Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 13 vom 17. Mai 2011).