In solchen Fällen, in denen die Beschlussfähigkeit ganzer Justizkörper fraglich ist, hat sich die Justizaufsichtskammer regelmässig sowohl in Bezug auf die Prüfung der Ausstandsfrage wie auch in Bezug auf die Einsetzung eines Ersatzgerichts als zuständig erachtet und erwog, das Problem gehe über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 EGzZPO hinaus und werde damit zu einer Frage der Justizorganisation, welche gemäss Art. 3 ZPO Sache der Kantone sei. Alsdann hat die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art.