1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere Justizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff. ZPO gegeben sind, liegt nicht bei der Justizaufsichtskammer, sondern beim Bezirksgericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Würde gegenständlich bestritten, dass gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva als Mitglied des Stiftungsrats der beklagten Z._____ ein Ausstandsgrund (vgl. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO) vorliegt, so müsste demnach das Bezirksgericht darüber entscheiden.