D. Die Beklagte wies am 25. Oktober 2013 darauf hin, Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ZPO könnten an sich nur von einzelnen Gerichtspersonen und nicht von einem Gesamtgericht geltend gemacht werden. Im Übrigen verzichtete sie jedoch auf die Einreichung einer Stellungnahme. Seite 2 — 7 II. Erwägungen