C. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 begehrte Y._____, eventuell sei das Gesuch des Bezirksgerichts Surselva vom 3. Oktober 2013 der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung zu überweisen. In materieller Hinsicht sei das Gesuch unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge gutzuheissen und es sei ein Nachbargericht beziehungsweise ein unabhängiges Gericht für die Behandlung der Forderungsklage einzusetzen.