{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2013-11-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2013-22_2013-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2013_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765cd9af5e08d46b11bffccd05e38e336ad29e0e3eb99c0739cda72835b3910f71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765cd9af5e08d46b11bffccd05e38e336ad29e0e3eb99c0739cda72835b3910f71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2013_22", "Checksum": "a5b3ae999fccad09663ba6652452282f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.11.2013 JAK 2013 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 07.11.2013 JAK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:22", "Checksum": "2c2c39a3f6422551a0e73d66b3d8a40e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.11.2013 JAK 2013 22\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n4. Die festgestellte Anscheinsbefangenheit betrifft nach dem Gesagten jede\neinzelne Richterin und jeden einzelnen Richter am Bezirksgericht Surselva. Eine\nErgänzung des Bezirksgerichts durch RichterInnen aus anderen Bezirksgerichten\nfällt deshalb ausser Betracht; es kommt nur die Ersetzung des ganzen Spruchkörpers durch ein anderes Gericht in Frage. Bei Ergänzung des Gerichtskörpers im\nordentlicherweise zuständigen Gerichtssprengel macht Art. 40 Abs. 2 GOG die\nVorgabe, dass Richter eines Nachbargerichts einzusetzen sind. Für den Fall, dass\ndie Streitsache einem anderen Gerichtssprengel zuzuweisen ist, wird hingegen\ngesetzlich nicht festgelegt, dass dies ein Nachbargericht sein müsse. Die konkrete\nBestimmung des Ersatzgerichts liegt diesfalls im Ermessen der Justizaufsichtskammer. Es besteht keine Veranlassung, sich weiter von der örtlichen Zuständigkeit als nötig zu entfernen. In Fortführung der bisherigen Praxis steht daher aus\nGründen der örtlichen Nähe zu den Parteien und dem ordentlichen Gerichtsstand\n\nSeite 5 — 7\nnach wie vor die Einsetzung des sachlich zuständigen Gerichts eines örtlich benachbarten Gerichtssprengels im Vordergrund. Die Sache ist vorliegend daher\ndem Bezirksgericht Imboden zur Beurteilung zuzuweisen.\n\n5. Praxisgemäss werden die entstehenden Verfahrenskosten den Beteiligten\nin derartigen Fällen nicht überbunden. Sie sind zu Lasten der Staatskasse zu verfügen.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Das Gesuch des Bezirksgerichts Surselva wird gutgeheissen und für die Behandlung der Forderungsklage von Y._____ gegen die Z._____ wird das Bezirksgericht Imboden für zuständig erklärt.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von Fr. 700 gehen zu Lasten des Kantons\nGraubünden.\n\n3. Gegen diesen selbständigen Vorentscheid über eine Ausstandsfrage kann\ngemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Sie ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung schriftlich in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise\neinzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren\nVoraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72\nff. und 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}