{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2013-11-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2013-22_2013-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2013_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765cd9af5e08d46b11bffccd05e38e336ad29e0e3eb99c0739cda72835b3910f71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765cd9af5e08d46b11bffccd05e38e336ad29e0e3eb99c0739cda72835b3910f71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2013_22", "Checksum": "a5b3ae999fccad09663ba6652452282f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.11.2013 JAK 2013 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 07.11.2013 JAK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:22", "Checksum": "2c2c39a3f6422551a0e73d66b3d8a40e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.11.2013 JAK 2013 22\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\nb) In einem späteren Beschluss ist die Justizaufsichtskammer für strafrechtliche Verfahren zum Schluss gekommen, Art. 40 Abs. 2 GOG stelle keine gesetzliche Grundlage für eine Überprüfung von Ausstandsfragen durch die Justizaufsichtskammer dar. Nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 10 KGV entscheide die\nII. Strafkammer des Kantonsgerichts gegebenenfalls über den geltend gemachten\nAusstand eines Bezirksgerichts als Ganzem und es erscheine als richtig, wenn die\nBeschwerdeinstanz (II. Strafkammer) gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG gleich auch\nbeim begründeten Ausstand des ganzen Gerichtskörpers ein Nachbargericht für\n\nSeite 3 — 7\nzuständig erkläre. Derweil stellte die Justizaufsichtskammer für zivilrechtliche Verfahren ebenfalls eine weitergehende Überprüfung ihrer Praxis in Aussicht, über\nden Ausstand ganzer Gerichtskörper zu entscheiden (Beschluss des Gesamtgerichts als Justizaufsichtskammer JAK 12 31 vom 25. Oktober 2012).\n\nc) In ihrer neueren Rechtsprechung pflegt die Justizaufsichtskammer ausserhalb von strafrechtlichen Verfahren aber weiterhin, bei unbestrittenen und offensichtlichen Ausstandsgründen eines ganzen Gerichtskörpers gestützt auf Art. 40\nAbs. 2 GOG direkt ein anderes Gericht als zuständig zu erklären. Begründet wird\ndies im Wesentlichen damit, im Gegensatz zur Strafprozessordnung sehe die Zivilprozessordnung nicht vor, dass beim unbestritten gebliebenen Ausstand - je\nnach Ausstandsgrund - gleichwohl eine gerichtliche Überprüfung der Ausstandbegehren zu erfolgen habe (Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 12 41 vom 5.\nDezember 2012; anders noch Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 1\nvom 31. Januar 2011 E. 1.3.b). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Bezirksgericht gegen einen Schuldner eine Betreibung einleitete, dieser Rechtsvorschlag\nerhob und nun das Bezirksgericht als Gläubiger in eigener Sache ein Rechtsöffnungsverfahren durchführen müsste. Eine gleiche Situation bestünde etwa dann,\nwenn ein Bezirksgericht seine Büros in einer eigenen Stockwerkeinheit eingerichtet hat und es entstünde diesbezüglich eine gerichtliche Auseinandersetzung mit\ndem Verkäufer oder Unternehmer (vgl. dazu Beschluss der Justizaufsichtskammer\nJAK 12 43 vom 31. Januar 2013). Wie noch aufzuzeigen sein wird, liegt auch gegenständlich ein solcher Fall vor, sodass in Weiterführung der bisherigen Praxis in\nzivilrechtlichen Fällen ohne weitere Umschweife in Anwendung von Art. 40 Abs. 2\nGOG für die Behandlung der Forderungsklage ein anderes Gericht eingesetzt\nwerden kann. Nicht einzugehen ist deshalb auf die Frage, ob Art. 50 ZPO und insbesondere die darin grundsätzlich vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegen\nEntscheide über den Ausstand bei den unteren kantonalen Instanzen eine Beantwortung der Ausstandsfrage durch ein (anderes) Bezirksgericht erheischen, wenn\ndie zur Diskussion stehenden und zur Beschlussunfähigkeit eines ganzen Gerichts\nführenden Ausstandsgründe zweifelhaft oder umstritten sind. Immerhin kann an\ndieser Stelle aber festgehalten werden, dass solche horizontale Kompetenzen der\nBezirksgerichte unter hierarchischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres anzunehmen sind. Ausserdem könnte das für die Beurteilung der Ausstandsfrage eingesetzte Bezirksgericht jedenfalls für die Hauptsache kein anderes Bezirksgericht\n- sich selbst oder ein Drittes - einsetzen, zumal Art. 40 Abs. 2 GOG diese Aufgabe\naus funktionellen Gründen stets dem Kantonsgericht (hier: Justizaufsichtskammer)\nvorbehält. Dies würde notwendigerweise zum Auseinanderfallen der funktionellen\n\nSeite 4 — 7\nZuständigkeiten für die Beantwortung der Ausstandsfrage und die Einsetzung eines Ersatzgerichts führen, was wiederum der Prozessökonomie abträglich wäre.\nAbzulehnen ist jedenfalls die vom Kläger vertretene Auffassung, die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts könnte für die Prüfung der Ausstandsfrage beim Bezirksgericht Surselva und die Bestellung eines Ersatzgerichts zuständig sein, denn\nsolche Kompetenzen kommen den kantonsgerichtlichen Zivilkammern - dies im\nGegensatz zur Zuständigkeit der II. Strafkammer in strafrechtlichen Fällen - wie\ngesehen ausschliesslich im Rahmen von entsprechenden Rechtsmittelverfahren\nzu.\n\n3. Im vorliegenden Fall bestehen zwischen der Z._____ und dem Bezirksgericht Surselva enge rechtliche Verbindungen. Einerseits nimmt ein (oder mehrere)\nVertreter des Bezirksgerichts Einsitz in den Stiftungsrat der Z._____ (Art. 7 Abs. 2\nder Stiftungsurkunde) und das Bezirksgericht Surselva hat quasi seinen zweiten\nSitz in der entsprechenden Liegenschaft dieser Stiftung, was sogar mit einer\nGrunddienstbarkeit gesichert ist. Diese grosse Nähe, welche auch vom Bezirksgericht in seinem Gesuch geltend gemacht wird, schliesst nun klarerweise aus, dass\ndas Bezirkgericht Surselva über gerichtliche Streitigkeiten, in welchen die Z._____\nals Partei auftritt, urteilt. Zumindest der Anschein der Befangenheit und fehlender\nObjektivität erscheinen als zweifellos gegeben. Die Ausstandspflicht des Bezirksgerichts als ganzer Justizkörper ist unter diesen Umständen offensichtlich. Dementsprechend wurde sie vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen und auch die\nBeklagte stellte sie nicht in Abrede, sondern verwies lediglich darauf, Ausstandsgründe seien im Prinzip von jeder einzelnen Gerichtsperson geltend zu machen.\n\n"}