{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2013-11-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2013-22_2013-11-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2013_22_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765cd9af5e08d46b11bffccd05e38e336ad29e0e3eb99c0739cda72835b3910f71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765cd9af5e08d46b11bffccd05e38e336ad29e0e3eb99c0739cda72835b3910f71edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2013_22", "Checksum": "a5b3ae999fccad09663ba6652452282f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.11.2013 JAK 2013 22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 07.11.2013 JAK 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:22", "Checksum": "2c2c39a3f6422551a0e73d66b3d8a40e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 07.11.2013 JAK 2013 22\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nRef.: Chur, 07. November 2013 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 13 22 08. November 2013\n\nBeschluss\nJustizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterInnen Schlenker und Michael Dürst\nAktuar Wolf\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes B e z i r k s g e r i c h t s S u r s e l v a , Via Centrala 4, 7130 Ilanz, Gesuchsteller,\n\nin Sachen\n\ndes Y._____, Kläger und Gesuchgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nRemo Cahenzli, Städtlistrasse 12, 7130 Ilanz, und der Z . _ _ _ _ _ , Beklagte und\nGesuchgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,\n\nbetreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichts,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y._____ machte am 1. Mai 2013 beim Vermittleramt des Bezirks Surselva\ngegen die Stiftung Z._____ eine Forderungsklage über Fr. 15’039.60 zuzüglich\nZinsen anhängig und prosequierte das Verfahren mit Klage vom 2. Oktober 2013\nan das Bezirksgericht Surselva. Darin begehrte der Kläger mitunter, der Bezirksgerichtspräsident Marcus Peng habe als Mitglied des Stiftungsrats der Beklagten\nin den Ausstand zu treten.\n\nB. Mit Gesuch vom 3. Oktober 2013 beantragte das Bezirksgericht Surselva\nbei der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden, für die Behandlung der von Y._____ eingereichten Forderungsklage gegen die Stiftung\nZ._____ sei ein Nachbargericht beziehungsweise ein unabhängiges Gericht einzusetzen. Die Stiftung bezwecke gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde, den „Klosterhof“, ehemaliger Sitz des Grauen Bundes, als historisches Denkmal der Öffentlichkeit zu sichern und zu erhalten. Art. 7 der Stiftungsurkunde bestimme, dass\nauch Mitglieder des Bezirksgerichts in den mindestens siebenköpfigen Stiftungsrat\ngewählt würden. Zurzeit nehme Bezirksgerichtspräsident Marcus Peng für das\nBezirksgericht Surselva im Stiftungsrat Einsitz. Die Parzelle des zum Stiftungsvermögen gehörenden Museums sei mit einer Dienstbarkeit zu Gunsten des Bezirksgerichts belastet, gemäss deren Inhalt der Wappensaal dem Bezirksgericht\nals Sitzungszimmer diene. Das Bezirksgericht Surselva sei der Ansicht, dass in\nder fraglichen Streitsache nicht nur der Bezirksgerichtspäsident, sondern das Gesamtgericht im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO und somit sowohl in der\nAusstandsfrage wie auch in der Hauptsache beschlussunfähig sei.\n\nC. In seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013 begehrte Y._____, eventuell sei das Gesuch des Bezirksgerichts Surselva vom 3. Oktober 2013 der II.\nZivilkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung zu überweisen. In materieller\nHinsicht sei das Gesuch unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge gutzuheissen und es sei ein Nachbargericht beziehungsweise ein unabhängiges Gericht für die Behandlung der Forderungsklage einzusetzen.\n\nD. Die Beklagte wies am 25. Oktober 2013 darauf hin, Ausstandsgründe\ngemäss Art. 47 ZPO könnten an sich nur von einzelnen Gerichtspersonen und\nnicht von einem Gesamtgericht geltend gemacht werden. Im Übrigen verzichtete\nsie jedoch auf die Einreichung einer Stellungnahme.\n\nSeite 2 — 7\nII. Erwägungen\n\n1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Prüfung, ob gegen eine oder mehrere\nJustizpersonen des gleichen Bezirksgerichts Ausstandsgründe gemäss Art. 47 ff.\nZPO gegeben sind, liegt nicht bei der Justizaufsichtskammer, sondern beim Bezirksgericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO, Art. 13 Abs. 1 lit. a EGzZPO). Würde gegenständlich bestritten, dass gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Surselva als\nMitglied des Stiftungsrats der beklagten Z._____ ein Ausstandsgrund (vgl. Art. 47\nAbs. 1 lit. f ZPO) vorliegt, so müsste demnach das Bezirksgericht darüber entscheiden. Gegen diesen Entscheid stünde alsdann die Beschwerde an das Kantonsgericht respektive an seine auf dem entsprechenden Rechtsgebiet der Hauptsache eingesetzte Kammer (vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 7 EGzZPO\nin Verbindung mit Art. 5 ff. KGV) offen.\n\n2.a) Vorliegend geht es aber nicht nur um den Ausstand eines einzigen oder\neinzelner Mitglieder des Bezirksgerichts Surselva, sondern um die Frage, ob das\nBezirksgericht selbst in einem Forderungsprozess, in dem es um die Z._____ als\nPartei geht, entscheiden kann, zumal eine besondere Verbundenheit zwischen\nLetzterer und dem Bezirksgericht geltend gemacht wird. In solchen Fällen, in denen die Beschlussfähigkeit ganzer Justizkörper fraglich ist, hat sich die Justizaufsichtskammer regelmässig sowohl in Bezug auf die Prüfung der Ausstandsfrage\nwie auch in Bezug auf die Einsetzung eines Ersatzgerichts als zuständig erachtet\nund erwog, das Problem gehe über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 EGzZPO hinaus und werde damit zu einer Frage der\nJustizorganisation, welche gemäss Art. 3 ZPO Sache der Kantone sei. Alsdann\nhat die Justizaufsichtskammer gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG regelmässig eine\nandere Behörde eingesetzt, wenn sie die Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts bejaht hat (vgl. etwa Beschluss der Justizaufsichtskammer JAK 11 13 vom 17. Mai 2011).\n\n"}