Seite 6 — 8 b) Unter diesen Umständen ist schliesslich auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. c) Da sich die Aufsichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig beziehungsweise offensichtlich unbegründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Seite 7 — 8 III. Demnach wird erkannt: