6.a) Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen Verfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Prozessführung vorliegt, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Partei wiederholt in Kenntnis der Voraussetzungen an eine erfolgreiche Aufsichtsbeschwerde ein unbegründetes Rechtsmittel einlegt (vgl. Beschlüsse der Justizaufsichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai. 2011 E. 5 sowie JAK 12 20 vom 9. August 2012 E. 10).