Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die diesbezüglichen Behauptungen zutreffen könnten, bestehen nicht. Ganz im Gegenteil fällt der Vorwurf der Verletzung von Anstandsregeln auf X._____ zurück, der sich mit unziemlichem und aggressivem Verhalten nicht zurückgehalten hat und sich auch zu ehrenrührigen Äusserungen hat hinreissen lassen. Nichts anderes gilt im Übrigen für gewisse Verfahrensverzögerungen wie etwa die notwendige Durchführung eines Ausstandsverfahrens oder nunmehr auch eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, welche einzig der Prozessführung des Beschwerdeführers zuzuschreiben sind.