4. Als aufsichtsrechtlich relevante Rüge verbleibt somit nur noch die angebliche Verletzung der Anstandsregeln durch Bezirksrichter Y._____. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Bezirksrichter Y._____ habe ihn anlässlich der Instruktionsverhandlung minutenlang angestarrt. Das Anglotzen sei in seinen Augen ein Einschüchterungsversuch. Bezirksrichter Y._____ habe ihm