c) Nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, dass die Justizaufsichtskammer weder für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte noch für die Zusprechung von Entschädigungen in anderweitig hängigen Verfahren oder gar von Entschädigungen für angeblich rechtswidriges Verhalten von Bezirksrichtern zuständig ist. Solches kann von der Justizaufsichtskammer nicht im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse (Art. 63 f. GOG) angeordnet werden. Auch diesbezüglich kann auf die Aufsichtsbeschwerde demnach nicht eingetreten werden.