b) Nicht einzugehen ist ferner auf den anbegehrten Ausstand von Bezirksrichter Y._____ und in diesem Zusammenhang erhobene Rügen. Diese hätte der Beschwerdeführer im vor Bezirksgericht B._____ geführten Ausstandsverfahren beziehungsweise in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 3. April 2013 erheben können. Im Rahmen der vorliegenden, absolut subsidiären Aufsichtsbeschwerde ist er damit nicht zu hören.