138 ZPO, wo eine Kumulation von Einschreiben und Versendung per A-Post nicht vorgesehen ist), betreffen seine wiedergegebenen Vorwürfe vornehmlich Verfahrensentscheide von Bezirksrichter Y._____ als Instruktionsrichter. Kann sich der Beschwerdeführer mit einer prozessleitenden Verfügung inhaltlich nicht einverstanden erklären, so hat er die Möglichkeit, diese innert zehn Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht anzufechten (Art. 319 lit. b ZPO). Voraussetzung ist ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fälle (vgl. etwa Art. 128 Abs. 4 ZPO zur Anfechtbarkeit der Ordnungsbusse) allerdings, dass durch die prozessleitende Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender