Daran ist auch unter dem Regime des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 16. Juni 2010 grundsätzlich festzuhalten (vgl. Beschluss JAK 11 16 der Justizaufsichtskammer vom 25. Mai. 2011 E. 2.b). Allerdings gilt festzustellen, dass die Bedeutung der kantonalrechtlichen Justizaufsichtsbeschwerde mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung deutlich abgenommen hat, nachdem die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO wichtige Funktionen im sachlichen Anwendungsbereich übernommen hat (vgl. Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, Vor Art. 308-364 N 54;