Die Aufsicht der Justizaufsichtskammer bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung (Rechtsanwendung im Einzelfall) darf sie im Verfahren der Justizaufsichtsbeschwerde den unteren Instanzen keine Vorschriften machen oder Weisungen erteilen. Es ist ihr mit anderen Worten verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen.