1. Die gegen Mitglieder der Bezirksgerichte zulässige Justizaufsichtsbeschwerde an das Kantonsgericht beziehungsweise - genauer - dessen Justizaufsichtskammer als Aufsichtsinstanz (Art. 66 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SR 173.000]) stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der vorweg nur dann ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, die in einem konkreten Verfahren als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Die Aufsicht der Justizaufsichtskammer bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.