C. Am 12. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung mit X._____ als einzig anwesender Partei durchgeführt. Am 28. Juni 2013 folgte eine Eingabe von X._____ mit Angriffen gegen Bezirksrichter Y._____, welche von eklatanter Respektlosigkeit zeugte und deshalb am 4. Juli 2013 zurückgeschickt wurde. Ebenso wurde X._____ eine Frist angesetzt, um sich zu einer in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO auszufällenden und bereits im Ausstandsentscheid vom 3. April 2013 angedrohten Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- vernehmen zu lassen. Die Beweisverfügung erging ebenfalls am 4. Juli