B. So wurde am 20. März 2013 die in besagter Angelegenheit erste Eingabe von X._____ an das Bezirksgericht B._____ vom 4. März 2013 mit der Begründung zur Verbesserung zurückgewiesen, X._____ habe es versäumt, die Eingabe und die Beilagen in Kopie auch für die Gegenpartei einzureichen. Am 26. März 2013 erfolgte eine Reaktion von X._____, die Bezirksrichter Y._____ klar in dessen Ehre verletzte („[…] weder geistig noch körperlich befähigt, über andere Menschen zu Gericht zu sitzen […]“/„[…] arroganten, übergewichtigen Bürokraten […]“). Da Bezirksrichter Y._____ und X._____ bereits im Rahmen eines Zwangsmassnahmeverfahrens unguten „Kontakt“ gehabt hatten, eröffnete das Bezirksge-