A. Vor Bezirksgericht B._____ ist seit dem 4. März 2013 (Einreichung der Klagebewilligung) eine Klage von X._____ gegen A._____ betreffend Forderung aus Mietvertrag hängig (Proz. Nr. _____). Als Vorsitzender und Instruktionsrichter amtet der Vizepräsident des Bezirksgerichts B._____, lic. iur. Y._____. X._____ ist nicht anwaltlich vertreten und verfügt nur über rudimentäre Kenntnisse über das Zivilprozessrecht, sodass er verschiedentlich vom instruierenden Richter über die zivilprozessualen Regeln belehrt werden musste.