{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2013-08-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2013-16_2013-08-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2013_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb4c331a4063e5764e50416316f6a573f8a30850f65f77ffc806d9b9d08640fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb4c331a4063e5764e50416316f6a573f8a30850f65f77ffc806d9b9d08640fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2013_16", "Checksum": "48e9025d5f594e5ae903d960766a3f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2013 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.08.2013 JAK 2013 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 23.08.2013 JAK 2013 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtspflichtverletzung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:20", "Checksum": "149a50da3eb3d1a321f6d61608e68a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.08.2013 JAK 2013 16\nRegeste:\nAmtspflichtverletzung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\n Seite 4 — 8\na) Soweit die Unklarheiten des Beschwerdeführers nicht bereits durch Inanspruchnahme seines Rechts auf Akteneinsicht beseitigt werden können oder - wie\ndas Begehren um Zustellung von Urkunden per Einschreiben und per A-Post -\ngesetzlich klar im für ihn abschlägigen Sinne beantwortete Sachverhalte beschlagen (vgl. Art. 138 ZPO, wo eine Kumulation von Einschreiben und Versendung per\nA-Post nicht vorgesehen ist), betreffen seine wiedergegebenen Vorwürfe vornehmlich Verfahrensentscheide von Bezirksrichter Y._____ als Instruktionsrichter.\nKann sich der Beschwerdeführer mit einer prozessleitenden Verfügung inhaltlich\nnicht einverstanden erklären, so hat er die Möglichkeit, diese innert zehn Tagen\nseit Zustellung beim Kantonsgericht anzufechten (Art. 319 lit. b ZPO). Voraussetzung ist ausserhalb der vom Gesetz bestimmten Fälle (vgl. etwa Art. 128 Abs. 4\nZPO zur Anfechtbarkeit der Ordnungsbusse) allerdings, dass durch die prozessleitende Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender\nNachteil droht. Mangels Anfechtbarkeit mittels Beschwerde hat X._____ die Möglichkeit, die Fehlerhaftigkeit mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rügen. Nicht zur Verfügung steht ihm jedoch die Aufsichtsbeschwerde, nachdem er\ninsoweit keine organisatorischen oder administrativen Pflichtverletzungen oder\nsonstige ordnungswidrige Zustände im Bereich der Justizaufsicht beanstandet.\n\nb) Nicht einzugehen ist ferner auf den anbegehrten Ausstand von Bezirksrichter Y._____ und in diesem Zusammenhang erhobene Rügen. Diese hätte der Beschwerdeführer im vor Bezirksgericht B._____ geführten Ausstandsverfahren beziehungsweise in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 3. April\n2013 erheben können. Im Rahmen der vorliegenden, absolut subsidiären Aufsichtsbeschwerde ist er damit nicht zu hören.\n\nc) Nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, dass die Justizaufsichtskammer\nweder für die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bezirksgerichte noch für die Zusprechung von Entschädigungen in anderweitig hängigen Verfahren oder gar von\nEntschädigungen für angeblich rechtswidriges Verhalten von Bezirksrichtern zuständig ist. Solches kann von der Justizaufsichtskammer nicht im Rahmen der ihr\nzustehenden Befugnisse (Art. 63 f. GOG) angeordnet werden. Auch diesbezüglich\nkann auf die Aufsichtsbeschwerde demnach nicht eingetreten werden.\n\n4. Als aufsichtsrechtlich relevante Rüge verbleibt somit nur noch die angebliche Verletzung der Anstandsregeln durch Bezirksrichter Y._____. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, Bezirksrichter Y._____ habe ihn\nanlässlich der Instruktionsverhandlung minutenlang angestarrt. Das Anglotzen sei\nin seinen Augen ein Einschüchterungsversuch. Bezirksrichter Y._____ habe ihm\n\nSeite 5 — 8\nnach der Verhandlung nicht einmal die Hand gegeben und die Türe hinter ihm zugeschletzt. Er habe sich - wie der Beschwerdeführer auch - aufgeregt und nur\nmühsam beherrscht. Bezirksrichter Y._____ habe einen völlig geröteten Hals und\nganz verkrampfte Finger gehabt. Diese Vorwürfe werden von Bezirksrichter\nY._____ in seiner Stellungnahme bestritten. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die\ndiesbezüglichen Behauptungen zutreffen könnten, bestehen nicht. Ganz im Gegenteil fällt der Vorwurf der Verletzung von Anstandsregeln auf X._____ zurück,\nder sich mit unziemlichem und aggressivem Verhalten nicht zurückgehalten hat\nund sich auch zu ehrenrührigen Äusserungen hat hinreissen lassen. Nichts anderes gilt im Übrigen für gewisse Verfahrensverzögerungen wie etwa die notwendige\nDurchführung eines Ausstandsverfahrens oder nunmehr auch eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, welche einzig der Prozessführung des Beschwerdeführers\nzuzuschreiben sind. Somit kann festgehalten werden, dass kein Grund zur Annahme besteht, die Justiz nehme am Bezirksgericht B._____ nicht den ordnungsgemässen Gang. Eine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten oder\ngar zu disziplinarischen Massnahmen besteht nicht.\n\n5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Aufsichtsbeschwerde als unbegründet erweist, soweit damit überhaupt aufsichtsrechtlich relevante Sachverhalte vorgetragen werden. Entsprechend ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n6.a) Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen\nVerfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben.\nEine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Prozessführung vorliegt, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn eine Partei\nwiederholt in Kenntnis der Voraussetzungen an eine erfolgreiche Aufsichtsbeschwerde ein unbegründetes Rechtsmittel einlegt (vgl. Beschlüsse der Justizaufsichtskammer JAK 11 16 vom 25. Mai. 2011 E. 5 sowie JAK 12 20 vom 9. August\n2012 E. 10). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen erweisen sich zum\nallergrössten Teil als trölerisch und sind in demselben Ausmass - für jedermann\nund deshalb auch für X._____ erkennbar - gänzlich ungeeignet, eine Aufsichtsbeschwerde zu begründen. Angesichts der Verunglimpfungen, die sich der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bezirksgericht B._____ hat zu Schulden kommen lassen, grenzt der von ihm erhobene Vorwurf unanständigen Verhaltens seitens von Bezirksrichter Y._____ jedenfalls an Rechtsmissbrauch. Demnach gehen\ndie Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.\n\n"}