{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2013-08-23", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2013-16_2013-08-23.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2013_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb4c331a4063e5764e50416316f6a573f8a30850f65f77ffc806d9b9d08640fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cdb4c331a4063e5764e50416316f6a573f8a30850f65f77ffc806d9b9d08640fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2013_16", "Checksum": "48e9025d5f594e5ae903d960766a3f49"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2013 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.08.2013 JAK 2013 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 23.08.2013 JAK 2013 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtspflichtverletzung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 02:48:20", "Checksum": "149a50da3eb3d1a321f6d61608e68a95", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 23.08.2013 JAK 2013 16\nRegeste:\nAmtspflichtverletzung | Aufsichtsbeschwerde (GOG 97, 115)\n\n1. Die gegen Mitglieder der Bezirksgerichte zulässige Justizaufsichtsbeschwerde an das Kantonsgericht beziehungsweise - genauer - dessen Justizaufsichtskammer als Aufsichtsinstanz (Art. 66 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SR 173.000]) stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der vorweg\nnur dann ergriffen werden kann, wenn keine Möglichkeit besteht oder bestanden\nhätte, die in einem konkreten Verfahren als ordnungswidrig erachteten Handlungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen. Die Aufsicht der Justizaufsichtskammer bezieht sich einzig auf die Geschäftsführung und\ndie Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung (Rechtsanwendung im Einzelfall) darf sie im Verfahren der Justizaufsichtsbeschwerde den unteren Instanzen\nkeine Vorschriften machen oder Weisungen erteilen. Es ist ihr mit anderen Worten\nverwehrt, materiellrechtlich einzugreifen. Im Bereich der Justizverwaltung, dem\nverwaltungsmässigen Rahmen der richterlichen Tätigkeit, schaltet sich die Justizaufsichtskammer nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder\nsonstigen Unregelmässigkeiten die ordnungsgemässe Erfüllung der eigentlichen\nAufgaben der betreffenden Gerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr gewährleistet oder zumindest gefährdet erscheint (vgl. zum Ganzen PKG 1996 Nr.\n15, 1994 Nr. 16, 1988 Nr. 20 und 21, 1982 Nr. 9, 1978 Nr. 17). Daran ist auch unter dem Regime des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 16. Juni\n2010 grundsätzlich festzuhalten (vgl. Beschluss JAK 11 16 der Justizaufsichtskammer vom 25. Mai. 2011 E. 2.b). Allerdings gilt festzustellen, dass die Bedeutung der kantonalrechtlichen Justizaufsichtsbeschwerde mit der Einführung der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung deutlich abgenommen hat, nachdem die\nBeschwerde nach Art. 319 ff. ZPO wichtige Funktionen im sachlichen Anwendungsbereich übernommen hat (vgl. Blickenstorfer, in Brunner/Gasser/Schwander\n[Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2011, Vor\nArt. 308-364 N 54; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, Zürich 2010, S. 459 f.).\n\nSeite 3 — 8\n2. Vorweg nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer Bezirksrichter Y._____ Prozessverschleppungen vorwirft und damit sinngemäss den Vorwurf der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung\nerhebt. Abgesehen davon, dass sich der Vorwurf (formeller) Rechtsverweigerung\nnicht alleine aufgrund der bisherigen Verfahrensdauer rechtfertigt, bleibt er jedenfalls der Beurteilung im zivilprozessualen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 319 lit. c\nZPO) vorbehalten. Der Aufsichtsbeschwerde kann in diesem Bereich nur insoweit\neine Bedeutung beigemessen werden, als es darum geht, der Aufsichtsbehörde\norganisatorische Mängel zur Kenntnis zu bringen. Zu prüfen ist diesfalls indessen\nnicht der konkrete Einzelfall, sondern die Notwendigkeit eines aufsichtsrechtlichen\nEinschreitens (vgl. Botschaft vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen\nGerichtsorganisation [Justizreform], S. 529-531 zu Art. 57 und 61 aGOG). Bei dieser unterschiedlichen Zielsetzung von Sachrechtsmittel und Aufsichtsbeschwerde\nist auch nach Massgabe der mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1.\nJanuar 2011 in Kraft gesetzten Fassung des Gerichtsorganisationsgesetzes festzuhalten, nachdem der Zweck und das Wesen der Justizaufsichtsbeschwerde in\ndem hier interessierenden Bereich im Wesentlichen gleich bleiben. Vorliegend\nbringt der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde keine organisatorischen Mängel zur Kenntnis, soweit er angebliche Prozessverschleppungen rügt. Ebensowenig beruft er sich diesbezüglich überhaupt auf einen aktuell anhaltenden Missstand, den es über ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zu beheben gälte. Vielmehr betreffen die von ihm vorgebrachten Rügen grösstenteils konkrete Verfahrenshandlungen, gegen die ihm - wie noch zu zeigen sein wird - andere Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wären.\n\n3. In seiner Beschwerde verlangt X._____ im Wesentlichen den Ausstand von\nBezirksrichter Y._____, eine Reduktion der Gerichtskosten (recte: des Gerichtskostenvorschusses), die Annahme seiner Eingabe vom 28. Juni 2013, die Aufhebung der (soweit ersichtlich noch gar nicht ausgefällten) Busse von Fr. 500.--, die\nBeweisabnahme durch das Kollegialgericht, die Versendung der Korrespondenz\nauch per A-Post, eine Kopie des Flugtickets von A._____, gestützt worauf die Instruktionsverhandlung verschoben worden war sowie eine Mitteilung, ob die Gegenpartei die (gerichtliche) Post abgeholt habe. Weiter beantragt X._____ die\nStrafverfolgung von Bezirksrichter Y._____ insbesondere wegen Amtsmissbrauchs, Nichterfüllen beziehungsweise Verletzung der Amtspflicht sowie der\nAuskunftspflicht und wegen Begünstigung. Schliesslich sei ihm eine angemessene\nEntschädigung beziehungsweise eine Entschädigung für entgangenen Gewinn\nzuzusprechen.\n\n"}