1. Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch wird zur Behandlung an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts überwiesen. 3. Die Kosten des Beschlusses von CHF 700.-- trägt der Kanton Graubünden. 4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine Ausstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden.