Seite 5 — 7 der SK2 und nicht bei der JAK, erscheint es deshalb richtig, wenn die Beschwerdeinstanz - insoweit der Ausstand begründet ist - gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG gleich auch die notwendigen Ersatzrichter bestellt bzw. - beim begründeten Ausstand des ganzen Gerichtskörpers - ein Nachbargericht für zuständig erklärt.