Verfahrensökonomisch macht es indessen wenig Sinn, wenn zwei Kammern sich mit der Sache zu befassen haben. Dies stände auch nicht im Einklang mit dem gesetzlich - etwa mit einem Beweisverbot (Art. 59 Abs. 1 StPO) - verfolgten Ziel, strafprozessuale Ausstandsverfahren stark beschleunigt zum Abschluss zu bringen (vgl. Keller, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 59 StPO). Liegt der Entscheid über den Ausstand bei