4. Zu prüfen bleibt, wem die Zuständigkeit für die Einsetzung von Ersatzrichtern bzw. die Einsetzung eines Nachbargerichts zukommt, wenn die Beschwerdekammer den Ausstand derart vieler Richterinnen und Richter bejaht, dass sich die Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts als unmöglich erweist. Aus Art. 40 Abs. 2 GOG folgt diesbezüglich nur, dass die Zuständigkeit für diesen Entscheid beim Kantonsgericht liegt. Zur zuständigen Kammer innerhalb des Kantonsgerichts (vgl. Art. 2 KGV) äussert sich das Gesetz nicht. Verfahrensökonomisch macht es indessen wenig Sinn, wenn zwei Kammern sich mit der Sache zu befassen haben.