Es macht verfahrensmässig keinen Unterschied, ob die SK2 als Beschwerdeinstanz nur über den Ausstand eines einzigen, einzelner oder aller Richter eines Gerichtskörpers befinden muss. Damit ist die Zuständigkeit der SK2 für den Entscheid in Ausstandsfragen letztlich auch unter Berücksichtigung der in zivilrechtlichen Verfahren entwickelten Praxis zu bejahen.