Anders als in Zivilverfahren braucht ein Bezirksgericht in strafrechtlichen Verfahren nie selbst über bestrittene Ausstandsfragen zu entscheiden. Deshalb kann im Gegensatz zum Zivilverfahren auch nicht der Sonderfall der Beschlussunfähigkeit eines Bezirksgerichts eintreten, wenn seitens einer Partei der Ausstand des ganzen Gerichtskörpers beantragt wird. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ergeben sich ebenfalls keine Weiterungen. Es macht verfahrensmässig keinen Unterschied, ob die SK2 als Beschwerdeinstanz nur über den Ausstand eines einzigen, einzelner oder aller Richter eines Gerichtskörpers befinden muss.