So handelt es sich bei der Überprüfung der bundesrechtlich vorgegebenen Ausstandsgründe an sich um eine richterliche und nicht um eine justizorganisatorische Aufgabe. Im Weiteren stellt der Ausstand ganzer Gerichtskörper in einem Strafverfahren auch keinen Sonderfall dar, dem verfahrensmässig in besonderer Weise Rechnung getragen werden müsste. Anders als in Zivilverfahren braucht ein Bezirksgericht in strafrechtlichen Verfahren nie selbst über bestrittene Ausstandsfragen zu entscheiden.