c) Auch Art. 40 Abs. 2 GOG stellt in strafrechtlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage für ein Überprüfen von Ausstandsfragen durch die JAK dar. Die Bestimmung regelt nur die Zuständigkeit für die Bestimmung der Ersatzrichter bzw. Ersatzgerichte (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 4.). Die Kompetenz zur Überprüfung der vorgebrachten Ausstandsgründe bleibt in Art. 40 Abs. 2 GOG unerwähnt und sie betrifft auch keine Materie, die zwangsläufig der JAK zugewiesen werden müsste. So handelt es sich bei der Überprüfung der bundesrechtlich vorgegebenen Ausstandsgründe an sich um eine richterliche und nicht um eine justizorganisatorische Aufgabe.