Aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 KGV, welcher die Zuständigkeit der JAK in grundsätzlicher Hinsicht regelt, kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, der Justizaufsichtskammer seien nach kantonalem Recht Aufgaben einer strafrechtlichen Beschwerdeinstanz übertragen worden. Aufgrund dessen, dass Art. 40 Abs. 2 GOG nur von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts spricht und Art. 5 KGV keinen direkten Bezug auf Art. 40 Abs. 2 GOG nimmt, lässt sich gegenteils sogar fragen, ob der JAK in Verfahren betreffend Ausstand überhaupt irgendwelche Kompetenzen zukommen. Dies umso mehr, als mit Art. 5 lit.