59 Abs. 1 lit. b StPO für den Entscheid über den Ausstand die Beschwerdeinstanz - mithin die SK2 für zuständig - und soll gleichwohl der JAK diese Kompetenz zukommen, würde dies vorerst einmal voraussetzen, dass die StPO den Kantonen die Freiheit belässt, (zusätzlich) eine eigene Beschwerdeinstanz in Ausstandssachen zu schaffen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO). Aus dem Wortlaut der kantonalen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 KGV, welcher die Zuständigkeit der JAK in grundsätzlicher Hinsicht regelt, kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, der Justizaufsichtskammer seien nach kantonalem Recht Aufgaben einer strafrechtlichen Beschwerdeinstanz übertragen worden.