40 Abs. 2 GOG ab, wonach das Kantonsgericht ein Bezirksgericht durch Richterinnen oder Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht für zuständig erklären kann, wenn sich die Besetzung mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist. Auf die Frage der Zuständigkeit in Ausstandsfragen in strafrechtlichen Verfahren lässt sich diese Praxis nicht übertragen. Erklärt Art. 59 Abs. 1 lit.