b) Wie bereits dargelegt wurde, hat die JAK in zivilrechtlichen Verfahren ihre Kompetenz, über den Ausstand ganzer Gerichtskörper zu befinden, damit begründet, dass solche Fälle die Beschlussunfähigkeit ganzer Justizkörper beträfen und damit zu einer Frage der Justizorganisation werde. Im Weiteren stützt sie sich auf Art. 40 Abs. 2 GOG ab, wonach das Kantonsgericht ein Bezirksgericht durch Richterinnen oder Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht für zuständig erklären kann, wenn sich die Besetzung mit seinen eigenen Richtern als unmöglich erweist.