Als Beschwerdeinstanz hat der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer (nachfolgend auch SK2), eingesetzt. Sie ist jedenfalls gemäss Art. 10 KGV zuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden und entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Insofern ist darauf zu schliessen, dass die SK2 und nicht die JAK über den seitens des Bezirksgerichts X. bezüglich des ganzen Gerichtskörpers geltend gemachten Ausstand zu befinden hat.