Seite 3 — 7 über den Ausstand die Beschwerdeinstanz zuständig. Dieser wäre die Sache im Übrigen selbst dann zum Entscheid vorzulegen, wenn sich keine Partei gegen den Ausstand zur Wehr setzten würde. Denn im Bereich von Art. 56 lit. a und f StPO soll vermieden werden, dass sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ohne triftige Gründe ihren Aufgaben entzieht (vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO, N. 3 zu Art. 59 StPO). Als Beschwerdeinstanz hat der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer (nachfolgend auch SK2), eingesetzt.