eine andere Behörde eingesetzt, wenn es die Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts oder Vermittleramts bejaht hat. 2. Nunmehr liegt mit der Eingabe des Bezirksgerichts X. erstmalig seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung ein Gesuch vor, in welchem die Justizaufsichtskammer in einem strafrechtlichen Verfahren um die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ersucht wird. Ausgehend von der bisher ergangenen Rechtsprechung in Ausstandsfragen wurde das vorliegende JAK-Verfahren eröffnet.